Politiker aller Couleur stimmen gerne das Lied der Entbürokratisierung an, um bei nächster Gelegenheit neue Hürden aufzustellen. Ein Beispiel dafür ist die Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht auf öffentliche Sach- und Dienstleistungen, die theoretisch von Unternehmen erbracht werden könnten.Mit einem solchen Fall haben sich Kreisverwaltung und Kreistag zu befassen. So gilt die 2023 in Kraft tretende Umsatzsteuerpflicht für einige Bereiche der Feuerwehrtechnischen Zentrale (FTZ) in Zeven - und zwar für Leistungen der Atemschutz-, der Kraftfahrzeug- und Geräte- sowie der Funk- und Elektrowerkstatt. Denn die Wartung und Reparatur von Feuerwehrfahrzeugen und Gerätschaften, die die Städte und Gemeinden bei der FTZ in Auftrag geben, könnten von Anbietern auf dem freien Markt übernommen werden. So weit so gut. Doch aberwitzig wird die Vorschrift, wenn es um Material geht. Denn der Einsatz von Fahrzeugen und Geräten des Kreises im Auftrag des Kreises, unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht. Wird in der FTZ also bei Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Geräten nach einem solchen Einsatz eine Dichtung eingesetzt oder eine Schraube ausgetauscht, so entfällt die Umsatzsteuer. Ergo muss das Lager geteilt werden - in einen steuerpflichtigen und einen steuerbefreiten Teil. (tk)
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