Im Land Bremen sind die meisten Laubbaumarten ab einem Stammumfang von 120 Zentimetern geschützt. Darauf weist das Umweltschutzamt in einer Mitteilung hin. Damit ist sowohl das Roden als auch das Schneiden der Bäume genehmigungspflichtig. Konkret ist es demnach verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
In den vergangenen Wochen hat die Naturschutzbehörde vermehrt massive Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen wahrgenommen. Die Behörde erinnert daher private Eigentümer an die Pflicht, vor dem Schnitt eine Genehmigung bei der Naturschutzbehörde einzuholen.
Der Flyer mit Infos zum Baumschutz ist beim Umweltschutzamt (Grashoffstraße 7) erhältlich und kann auch online heruntergeladen werden.(pm/yvo) https://t1p.de/0uqpb